Unsere Kanzlei betritt stetig rechtliches Neuland. In einem aufsehenerregenden Fall mussten wir die Bedeutung von "Rechts vor Links" im heimischen Schlafzimmer klären.
Ein Mandant klagte auf Schmerzensgeld, weil seine Partnerin sich beharrlich weigerte, die Vorfahrtsregeln beim nächtlichen Weg zur Toilette einzuhalten. Unsere Flachanwälte konnten vor Gericht jedoch schlüssig darlegen, dass die Straßenverkehrsordnung nicht auf hochflorige Teppichböden anwendbar ist, solange keine bauliche Trennung der Fahrbahnen vorliegt.
"Wir haben das 'Recht am Verkehr' heute neu definiert", so unser Chef-Nuttar in einer ersten Stellungnahme. "Wer im Dunkeln Vorfahrt will, muss zumindest ein zugelassenes Warnlicht mit sich führen."